Verordnung
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Art. 26 Sicherheitsnachweis
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht. 2 Er oder sie hat hierzu:
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |