Verordnung
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Art. 28 Konformitätsbescheinigung 67
1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:
2 Einer Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem müssen folgende technischen Unterlagen beiliegen:
3 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 und Anhang VIII der EU-Seilbahnverordnung68 verlangen. 4 Die Unterlagen sind in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch einzureichen. 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 68 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4. |