Verordnung
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Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und der Betriebstauglichkeit 71
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:
2 Er oder sie kann sich für die Erklärung auf die Erklärungen der Ersteller stützen. 3 Er oder sie hat nachzuweisen, dass die nachstehenden Teile entsprechend den in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung genannten grundlegenden Anforderungen ausgeführt wurden, und hat hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss Artikel 19 und Anhang IX der EU-Seilbahnverordnung72 einzureichen für:
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). 72 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |