Verordnung
|
Art. 35a Erteilung der Betriebsbewilligung 75
1 Betriebsbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt. 2 Sie sind unbefristet. 3 Kantonale Betriebsbewilligungen können befristet erteilt werden. 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |