Verordnung
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Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung 82
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf eine andere Person übertragen. Diese hat ein Gesuch zu stellen. 2 In dem Gesuch hat die Person nachzuweisen, dass der bisherige Bewilligungsinhaber oder die bisherige Bewilligungsinhaberin zustimmt. 3 Sie muss in dem Gesuch zudem:
4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen. 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |