Verordnung
|
Art. 3a Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure 21
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Seilbahnverordnung22:
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 15 der EU-Seilbahnverordnung. 3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Artikel 16 der EU-Seilbahnverordnung. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 22 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4. |