Verordnung
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Art. 44 Bergungsorganisation
1 Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann. 2 Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.87 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |