Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)

vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 46 Technische Leitung 89

1 Der tech­ni­sche Lei­ter oder die tech­ni­sche Lei­te­rin muss die zur Be­die­nung und zur In­stand­hal­tung der Bau­ten, An­la­gen und Fahr­zeu­ge nö­ti­gen Kennt­nis­se und Be­triebser­fah­run­gen be­sit­zen.

2 Er oder sie trägt die ope­ra­ti­ve Ver­ant­wor­tung für die si­cher­heits­re­le­van­ten Aspek­te des Be­triebs und der In­stand­hal­tung der Seil­bahn so weit, als das Seil­bahn­un­ter­neh­men ihm oder ihr die ent­spre­chen­den Kom­pe­ten­zen ein­ge­räumt und die ent­spre­chen­den Res­sour­cen zur Ver­fü­gung ge­stellt hat.

3 Dem tech­ni­schen Lei­ter oder der tech­ni­schen Lei­te­rin dür­fen aus der ord­nungs­ge­mäs­sen Er­fül­lung der über­tra­ge­nen Auf­ga­ben im An­stel­lungs­ver­hält­nis kei­ne Nach­tei­le er­wach­sen.

4 Der tech­ni­sche Lei­ter oder die tech­ni­sche Lei­te­rin kann auch die Funk­ti­on des Be­triebs­lei­ters oder der Be­triebs­lei­te­rin aus­üben.

5 Er oder sie be­zeich­net das für den Be­trieb und die In­stand­hal­tung be­stimm­te Per­so­nal und weist nach, dass die­ses aus­rei­chend in­stru­iert ist. Die Be­zeich­nung und die Nach­wei­se sind fort­lau­fend zu ak­tua­li­sie­ren.

6 Er oder sie kann ei­nem Stell­ver­tre­ter oder ei­ner Stell­ver­tre­te­rin die ope­ra­ti­ve Ver­ant­wor­tung nur so weit über­tra­gen, als die­ser oder die­se für die ent­spre­chen­den Tä­tig­kei­ten aus­rei­chend in­stru­iert und er­fah­ren ist.

7 Bei Stö­run­gen und Un­fäl­len trifft der tech­ni­sche Lei­ter oder die tech­ni­sche Lei­te­rin be­zie­hungs­wei­se der Stell­ver­tre­ter oder die Stell­ver­tre­te­rin die nö­ti­gen An­ord­nun­gen.

89 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

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