Verordnung
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Art. 46 Technische Leitung 89
1 Der technische Leiter oder die technische Leiterin muss die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen. 2 Er oder sie trägt die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn so weit, als das Seilbahnunternehmen ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt hat. 3 Dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin dürfen aus der ordnungsgemässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Anstellungsverhältnis keine Nachteile erwachsen. 4 Der technische Leiter oder die technische Leiterin kann auch die Funktion des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin ausüben. 5 Er oder sie bezeichnet das für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmte Personal und weist nach, dass dieses ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren. 6 Er oder sie kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als dieser oder diese für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist. 7 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin beziehungsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen. 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |