Verordnung
|
Art. 46c Technische Leiter und Leiterinnen von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung 93
Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und den Betrieb Vorschriften über die Ausbildung und die erforderlichen Betriebserfahrungen der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Sie hören vorgängig die technische Kontrollstelle des IKSS und den Verband Seilbahnen Schweiz an. 93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |