Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)

vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 47b Selbstkontrolle und Meldung bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit

Er­ach­tet sich ei­ne Per­son mit ei­ner si­cher­heits­re­le­van­ten Tä­tig­keit in ih­rer Leis­tungs­fä­hig­keit als der­art be­ein­träch­tigt, dass sie die Si­cher­heit nicht mehr ge­währ­leis­ten kann, so muss sie:

a.
auf je­de si­cher­heits­re­le­van­te Tä­tig­keit un­ver­züg­lich ver­zich­ten;
b.
dies der vor­ge­setz­ten Per­son un­ver­züg­lich mel­den.

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