Verordnung
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Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
2 Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195797 (EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr. 3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen:
4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen.98 5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen. 6 Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger regeln. 97 SR 742.101 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |