Verordnung
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Art. 48 Sicherheitsvorkehren
1 Die Seilbahn darf nur fahren, wenn:
2 Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen. 3 Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere Personen gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.102 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |