Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)

vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 48 Sicherheitsvorkehren

1 Die Seil­bahn darf nur fah­ren, wenn:

a.
der tech­ni­sche Lei­ter oder die tech­ni­sche Lei­te­rin oder ein Stell­ver­tre­ter oder ei­ne Stell­ver­tre­te­rin je­der­zeit er­reich­bar ist und si­cher­ge­stellt ist, dass er oder sie in­ner­halb ei­ner Stun­de auf der An­la­ge sein kann;
b.
das Per­so­nal für die Be­die­nung der An­la­gen und der Fahr­zeu­ge so­wie die Be­treu­ung der Rei­sen­den im Dienst steht; und
c.
die Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se es er­lau­ben.

2 Ist die Si­cher­heit nicht mehr ge­währ­leis­tet, so ist der Be­trieb ein­zu­stel­len.

3 Per­so­nen, die durch ih­ren Zu­stand oder ihr Be­neh­men den Be­trieb oder an­de­re Per­so­nen ge­fähr­den könn­ten, dür­fen nicht be­för­dert wer­den.102

102 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

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