Verordnung
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Art. 4a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung 28
1 Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:
2 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:
3 Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätestens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen. 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). 29 SR 745.11 |