Verordnung
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Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung31 unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufgestellt werden.32 2 Die zuständige Behörde kann Plangenehmigungs- oder Baubewilligungsgesuche und Betriebsbewilligungsgesuche auf der Grundlage der Vorschriften und Normen bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten.33 3 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.34 4 Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE-Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.35 31 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |