Verordnung
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Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze
1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.107 2 Das Seilbahnunternehmen muss die Instandhaltung so planen und organisieren, dass:
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |