Verordnung
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Art. 52 Planung der Instandhaltung und der Erneuerung 108
1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird. 2 Die Beurteilung der Anlage umfasst die Prüfung, ob die Anlage von den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 abweicht und inwieweit diese Abweichungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen. 3 Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Gesamtsystems zu erfolgen. 4 Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften einfliessen. 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |