Verordnung
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Art. 57 Aufbewahrungspflicht 117
1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:
2 Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren. 3 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:
4Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur. 5 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist. 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 118 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4. |