Verordnung
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Art. 58 Rechnungswesen 119
1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen:
2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen. 3 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG120 oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher zu führen:
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). 120 SR 742.101 |