Verordnung
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Art. 59 Aufsicht über Bau, Betrieb und Instandhaltung 121
1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheits- und der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:
2 Sie kann in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.123 3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen. 4 Sie überwacht die Umweltanforderungen unter Einbezug der Fachbehörden. 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |