Verordnung
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Art. 61 Marktüberwachung 128
1 Die Aufsichtsbehörden können Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. 2 Ergibt die Kontrolle, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen. 3 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das den grundlegenden Anforderungen entspricht, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen. 4 Genügen die vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Hersteller, der Importeur oder der Händler weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen. 5 Darüber hinaus richten sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absätze 2–6 und den Artikeln 12–14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009129 über die Produktesicherheit (PrSG). 6Die Aufsichtsbehörden unterrichten unverzüglich sich gegenseitig, die betroffene Konformitätsbewertungsstelle sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). 7 Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG. 128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 129 SR 930.11 |