Verordnung
|
Art. 66 Sprache der Konformitätsbewertungsstelle 136
Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Landes abgefasst, in dem die Konformitätsbewertungsstelle, die die in Artikel 65 genannten Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle verwendeten Sprache. 136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |