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Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)
vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 7Erschliessung neuer Gebiete
1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.
2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.
3Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.