Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)


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Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen

Si­cher­heits­re­le­van­te Bau­tei­le müs­sen durch ei­ne un­ab­hän­gi­ge Stel­le auf die Ein­hal­tung der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen hin ge­prüft wer­den. Die Stel­le stellt ei­ne Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung oder einen Sach­ver­stän­di­gen­be­richt aus.

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