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Art. 36a Genehmigungs- und bewilligungsfreie Änderungen 79
1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungs- und bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15aAbsatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind. 2 Eine technische Änderung ist unwesentlich, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und:
3 Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken. 4 Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 26 ist nachzuführen. 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |