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Art. 47c Hinderung an der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
1 Das Unternehmen muss einer Person mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit die Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist. 2 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen. |