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Art. 56a Meldungen an die kantonale Vermessungsaufsicht 117
1 Das BAV informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahrens. 2 Das Seilbahnunternehmen hat diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen seiner Bauten und Anlagen zu informieren, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen. 117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). |