|
Art. 8 Seile 39
1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile. 2 Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen müssen als solche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein. 3 Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine akkreditierte Seilprüfstelle beizuziehen ist. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |