Verordnung des UVEK
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Art. 43a Anforderungen an das Prüfpersonal
1 Die Anforderungen an das Prüfpersonal richten sich nach den Normen SN EN 12927-7 und SN EN 12927-8 (Anhang 1 Ziff. 1)43. 2 Eine Prüfperson muss über eine Sehtauglichkeit gemäss der Norm EN 473 Ziffer 6.4 (Anhang 1 Ziff. 8) verfügen. 43 Die Normen können bei der betreffenden Normenorganisation bezogen werden. Sie können eingesehen werden beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063Ittigen. |