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Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
vom 11. März 2011 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 44Instandsetzung von Seilen
1 Eingespleisste Seilabschnitte sind wie neue Seile zu verseilen (Art. 10).
2 Das Reparaturseil darf eine Stahleinlage enthalten.
3 Bei allen Reparaturarbeiten ist der äussere Zustand und wenn möglich auch der innere Zustand des Seils durch die ausgewiesene fachkundige Drittperson, die die Arbeiten durchgeführt hat, zu beurteilen. Diese empfiehlt die Massnahmen für das weitere Vorgehen. Dabei legt sie insbesondere die Anforderungen an die Überwachung fest.