Verordnung des UVEK
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Art. 48 Meldungen
1 Besondere Vorkommisse sind dem BAV beziehungsweise der Kontrollstelle IKSS zu melden. Insbesondere sind dies:
2 Der Vollzug von Empfehlungen der Seilprüfstellen ist gemäss Artikel 37 Absatz 5 zu melden. 3 Der Ersatz von Seilen ist dem BAV beziehungsweise der Kontrollstelle IKSS zu melden. Mit der Meldung sind die erforderlichen Dokumente einzureichen. |