Verordnung des UVEK
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Art. 9 Seileinlage
1 Die Einlage muss den Litzen eine dauerhafte und feste Auflage geben. 2 Sie ist so zu bemessen, dass sich die Litzen neuer Seile bei 50 Prozent der Mindestbruchkraft gegenseitig noch nicht berühren. 3 Zug-, Förder- und umlaufende Bergeseile sind mit einer Seileinlage aus Kunststoff oder mit einer nicht magnetisierbaren Metalleinlage zu versehen. Die Metalleinlage muss gegen Korrosion geschützt sein. 4 Die Einlage darf keine aggressiven Stoffe enthalten. |