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Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
vom 15. Mai 2022 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 13Instandsetzung von Seilen und Seilverbindungen
1Instandsetzungsarbeiten an Seilen und Seilverbindungen müssen von ausgewiesenen fachkundigen Drittpersonen nach Artikel 54 SebV ausgeführt werden.
2Drittpersonen nach Absatz 1 müssen bei allen Instandsetzungsarbeiten den äusseren und wenn möglich auch den inneren Zustand des Seils beurteilen.
3Sie legen die Massnahmen für das weitere Vorgehen und wenn erforderlich besondere Prüftätigkeiten in einem Prüfplan fest.