Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung des UVEK
über die Sicherheitsanforderungen an Seile
von Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilverordnung, SeilV)

vom 15. Mai 2022 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 13 Instandsetzung von Seilen und Seilverbindungen

1In­stand­set­zungs­ar­bei­ten an Sei­len und Seil­ver­bin­dun­gen müs­sen von aus­ge­wie­se­nen fach­kun­di­gen Dritt­per­so­nen nach Ar­ti­kel 54 SebV aus­ge­führt wer­den.

2Dritt­per­so­nen nach Ab­satz 1 müs­sen bei al­len In­stand­set­zungs­ar­bei­ten den äus­se­ren und wenn mög­lich auch den in­ne­ren Zu­stand des Seils be­ur­tei­len.

3Sie le­gen die Mass­nah­men für das wei­te­re Vor­ge­hen und wenn er­for­der­lich be­son­de­re Prüftä­tig­kei­ten in ei­nem Prüf­plan fest.