Verordnung des UVEK
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Art. 15 Dokumentation und Anerkennung von Fachpersonen für Arbeiten an Seilen und Seilverbindungen
1 Wer Seile oder Seilverbindungen erneuert oder instand setzt, muss die Arbeiten dokumentieren und einen Bericht erstellen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Erneuerungen oder einen Ersatz oder um eine Instandsetzung handelt. 2 Werden Spleisse auf altrechtlichen Anlagen von einer vom BAV vor dem 1. April 2011 anerkannten Fachperson erstellt, so ist keine EG-Konformitätsbescheinigung erforderlich. 3 Für kantonal bewilligte Anlagen können die Kantone Spleisserinnen und Spleisser anerkennen und die Voraussetzungen hierfür festlegen. 4 Bei der Erneuerung oder beim Ersatz von Seilverbindungen muss der Ersteller folgende Nachweise beibringen:
5 Die vergleichbare Erklärung muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
6 Der Bericht nach Absatz 1 muss namentlich die folgenden Angaben enthalten:
7 Die Dokumentation von Instandhaltungsarbeiten müssen die Informationen nach Artikel 32 Absatz 3 enthalten. 5 Die Norm kann kostenlos beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063Ittigen, eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur, www.snv.ch bezogen werden. |