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Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
vom 15. Mai 2022 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 7Sicherheitsgrundsätze und Ablegekriterien für Seile
1Für alle Seile gelten die Sicherheitsgrundsätze und die Ablegekriterien nach Kapitel 9 der Norm SN EN 12927:2020, Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für den Personenverkehr – Seile4.
2 Seile, deren Zustand mit den verfügbaren Prüfungsmethoden nicht oder nicht mit ausreichender Aussagekraft erfasst werden kann, gelten als ablegereif. Dasselbe gilt für Seile, deren Zustand eine Seil- oder Spleissöffnung nicht mehr zulässt.
3 Die zuständige Behörde kann den Ersatz eines Seiles verlangen.
4 Die Norm kann kostenlos beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063Ittigen, eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.