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Art. 12a Finanzierung der Zentralstelle
2. Säule 12 1 Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG) aus den Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199413 angelegt sind und die nach Artikel 41 Abs. 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden. 2 Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12. 12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 200442794653). 13 SR 831.425 |