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Art. 13 Vermögensanlage und Rechnungswesen
Das Vermögen des Sicherheitsfonds wird nach den Artikeln 49 ff. der Verordnung vom 18. April 198414 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angelegt. Für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung sind die Artikel 47 und 48 BVV 2 anwendbar. 14 SR 831.441.1 |