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Art. 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen 18
1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.19 2 Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koordinierte Lohn anteilmässig berechnet. 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). 19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). |