|
Art. 17 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
1 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
2 Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
3 Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen. 4 Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.22 5 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen:
21 SR 831.42 22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). 23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). |