Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 19 Fälligkeit der Beiträge

1 Die Bei­trä­ge für ein Ka­len­der­jahr wer­den am 30. Ju­ni des Fol­ge­jah­res fäl­lig. Sie wer­den auf die­ses Da­tum hin be­las­tet oder sie sind bis zu die­sem Da­tum ein­zu­zah­len.

2 Bei der Über­prü­fung der Ab­rech­nung fest­ge­stell­te Dif­fe­renz­be­trä­ge wer­den ein­ge­for­dert oder gut­ge­schrie­ben.

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