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Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Art. 24 Antragstellerin

1 An­trag­stel­le­rin für die Leis­tun­gen des Si­cher­heits­fonds ist die zah­lungs­un­fä­hig ge­wor­de­ne Vor­sor­ge­ein­rich­tung oder die Rechts­trä­ge­rin des in­sol­vent ge­wor­de­nen Ver­si­cher­ten­kol­lek­tivs.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de be­stä­tigt zu­han­den des Si­cher­heits­fonds, dass über die Vor­sor­ge­ein­rich­tung ein Li­qui­da­ti­ons- oder Kon­kurs­ver­fah­ren oder ein ähn­li­ches Ver­fah­ren er­öff­net wor­den ist.