Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 26 Art und Umfang der Sicherstellung

1 Der Si­cher­heits­fonds stellt den Be­trag si­cher, wel­cher der Vor­sor­ge­ein­rich­tung zur Er­fül­lung ih­rer ge­setz­li­chen oder re­gle­men­ta­ri­schen Ver­pflich­tun­gen fehlt. Der Si­cher­heits­fonds kann bis zum Ab­schluss des Li­qui­da­ti­ons- oder Kon­kurs­ver­fah­rens Vor­schüs­se leis­ten.

2 Die Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds legt im Ein­zel­fall die ge­eig­nets­te Art der Si­cher­stel­lung fest.

3 Der Si­cher­heits­fonds leis­tet die Si­cher­heit zweck­ge­bun­den zu­guns­ten der zah­lungs­un­fä­hi­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung. Die Li­qui­da­ti­ons- oder Kon­kurs­ver­wal­tung hat die Si­cher­heits­leis­tung ne­ben der Li­qui­da­ti­ons- oder Kon­kurs­mas­se ge­son­dert zu ver­wal­ten. Sind die ver­si­cher­ten Per­so­nen ei­ner an­de­ren Vor­sor­ge­ein­rich­tung oder ei­ner Ein­rich­tung im Sin­ne von Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 FZG28 an­ge­schlos­sen, so hat der Li­qui­da­ti­ons- oder Kon­kurs­ver­wal­ter die Si­cher­heits­leis­tung an die be­tref­fen­de Ein­rich­tung zu über­tra­gen.

4 Der Si­cher­heits­fonds kann von zah­lungs­un­fä­hi­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen ge­führ­te Leis­tungs­fäl­le selbst wei­ter­füh­ren. Der Stif­tungs­rat kann da­für ein Re­gle­ment er­las­sen, wel­ches der Ober­auf­sichts­kom­mis­si­on zur Ge­neh­mi­gung zu un­ter­brei­ten ist.29

28 SR 831.42

29 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

BGE

132 V 127 () from 28. Dezember 2005
Regeste: a Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG. Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4)

135 V 163 (9C_920/2008) from 16. April 2009
Regeste: Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG). Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6).

141 V 650 (9C_119/2015, 9C_138/2015) from 13. November 2015
Regeste: Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG; Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen. Der Sicherheitsfonds hat eine Freizügigkeitsleistung, die ohne Bestehen eines Vorsorgeverhältnisses in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurde, nicht sicherzustellen, und zwar unabhängig vom Hintergrund der Überweisung (E. 5).

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