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Art. 10 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG10 unterstellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen. |