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Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)

Art. 10 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden

Die Auf­sichts­be­hör­den mel­den der Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds in­ner­halb von drei Mo­na­ten die Än­de­run­gen von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen, die dem FZG10 un­ter­stellt sind, ins­be­son­de­re Neu­grün­dun­gen, Zu­sam­menschlüs­se, Auf­he­bun­gen und Na­mens­än­de­run­gen.