Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)


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Art. 12 Finanzierung des Sicherheitsfonds

Der Si­cher­heits­fonds wird mit den jähr­li­chen Bei­trä­gen der Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen, die dem FZG12 un­ter­stellt sind, so­wie mit dem Er­trag aus sei­nem Ver­mö­gen fi­nan­ziert.

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