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Art. 12b Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV 16
Der Sicherheitsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV jährlich die Kosten, die ihr für die Recherche und Lieferung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern sowie für die Nutzung des Informatiksystems durch die Zentralstelle 2. Säule entstehen. 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 750). |