Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)


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Art. 20

1 An­sprü­che ge­gen­über dem Si­cher­heits­fonds sind bei der Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds in der von ihr vor­ge­schrie­be­nen Form gel­tend zu ma­chen.

2 Der An­trag­stel­ler muss der Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds al­le zur Prü­fung des Ge­su­ches er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zur Ver­fü­gung stel­len und Aus­künf­te er­tei­len.

3 Die Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds prüft, ob die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für Leis­tun­gen er­füllt sind und hält ih­ren Ent­scheid auf Ver­lan­gen der Vor­sor­ge­ein­rich­tung in ei­ner Ver­fü­gung fest.

BGE

143 V 219 (9C_612/2016, 9C_667/2016) from 16. Mai 2017
Regeste: Art. 56 Abs. 1 lit. b und c, Art. 65d Abs. 1 BVG; Art. 25 SFV; Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs. Die Leistungspflicht des Sicherheitsfonds setzt kumulativ die Sanierungsunfähigkeit und die Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Versichertenkollektivs voraus (E. 6). Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit einer (erst) sanierungsunfähigen Rentnerkasse vorzeitig beendet werden soll, kommt es auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an (E. 7.2).

147 V 86 (9C_264/2020) from 23. November 2020
Regeste: a Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation. Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2).

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