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Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)

Art. 20

1 An­sprü­che ge­gen­über dem Si­cher­heits­fonds sind bei der Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds in der von ihr vor­ge­schrie­be­nen Form gel­tend zu ma­chen.

2 Der An­trag­stel­ler muss der Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds al­le zur Prü­fung des Ge­su­ches er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zur Ver­fü­gung stel­len und Aus­künf­te er­tei­len.

3 Die Ge­schäfts­stel­le des Si­cher­heits­fonds prüft, ob die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für Leis­tun­gen er­füllt sind und hält ih­ren Ent­scheid auf Ver­lan­gen der Vor­sor­ge­ein­rich­tung in ei­ner Ver­fü­gung fest.