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Art. 21 Meldung und Auszahlung
1 Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.27 2 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verrechnet die Zuschüsse mit den Beiträgen und bezahlt allfällige Restguthaben aus. 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). |