Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)


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Art. 22 Anschluss eines Arbeitgebers bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung

1 Ist der Ar­beit­ge­ber bei ei­ner ein­zi­gen Vor­sor­ge­ein­rich­tung an­ge­schlos­sen, so ist die Vor­sor­ge­ein­rich­tung An­trag­stel­le­rin. Die­se lässt sich vom Ar­beit­ge­ber be­stä­ti­gen, dass sein ge­sam­tes Per­so­nal bei ihr ver­si­chert ist.

2 Sind der Vor­sor­ge­ein­rich­tung meh­re­re Ar­beit­ge­ber an­ge­schlos­sen, so muss die Vor­sor­ge­ein­rich­tung den Ar­beit­ge­ber be­zeich­nen, für des­sen Per­so­nal sie Zu­schüs­se ver­langt. Auf Ver­lan­gen des Si­cher­heits­fonds muss sie die ko­or­di­nier­ten Löh­ne und Al­ters­gut­schrif­ten von al­len Ver­si­cher­ten die­ses Ar­beit­ge­bers vor­le­gen.

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