Art. 23 Anschluss eines Arbeitgebers bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen
1 Ist der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so ist er der Antragsteller. 2 Der Arbeitgeber muss allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mitteilen, dass er bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist. 3 Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.28 4 Für die Berechnung der Altersstruktur ist das gesamte bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen sich befindende Personal des Arbeitgebers massgebend. 5 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verteilt die Zuschüsse direkt an die berechtigten Vorsorgeeinrichtungen. 28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). |