Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 26a Sicherstellung der vergessenen Guthaben 32

Der Si­cher­heits­fonds stellt den Be­trag der ver­ges­se­nen Gut­ha­ben von li­qui­dier­ten Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen nur dann si­cher, wenn die Ver­si­cher­ten nach­wei­sen, dass das Gut­ha­ben bei der li­qui­dier­ten Vor­sor­ge­ein­rich­tung be­stand.

32 Ein­ge­fügt durch Ziff. II der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden