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Art. 26a Sicherstellung der vergessenen Guthaben 32
Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand. 32 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773). |